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   FG Sachsen, 15.04.2002 - 5 K 807/01   

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https://dejure.org/2002,15648
FG Sachsen, 15.04.2002 - 5 K 807/01 (https://dejure.org/2002,15648)
FG Sachsen, Entscheidung vom 15.04.2002 - 5 K 807/01 (https://dejure.org/2002,15648)
FG Sachsen, Entscheidung vom 15. April 2002 - 5 K 807/01 (https://dejure.org/2002,15648)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Falle von Barauszahlungen an den Treugebergegesellschafter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesellschaftliche Veranlassung von Barauszahlungen an den Treugebergesellschafter; Zulässigkeit der auf Änderung eines Steuerbescheids nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 gerichteten Klage bei Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts durch das FA; Körperschaftsteuer 1997

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gesellschaftliche Veranlassung von Barauszahlungen an den Treugebergesellschafter - Zulässigkeit der auf Änderung eines Steuerbescheids nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 gerichteten Klage bei Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts durch das FA - Körperschaftsteuer 1997

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.10.1992 - I R 14/92

    Zurechnung von schädigenden Handlungen eines Bevollmächtigten

    Auszug aus FG Sachsen, 15.04.2002 - 5 K 807/01
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz - KStG - ist eine bei einer Kapitalgesellschaft eintretende Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die sich auf das nach der Steuerbilanz zu ermittelnde Einkommen auswirkt (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1996 I R 126/95, BFH/NV 1997, R 355), in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1992 I R 14/92, BStBl. II 1993, 351, m.w.N.).

    Weil der Geschäftsführer und nicht Herr F. selbst die Barauszahlungen vorgenommen hat, ist nicht erheblich, ob letzterer als Treugebergesellschafter eine beherrschende Stellung inne hatte; die Auszahlung durch den Geschäftsführer N. als Gesellschaftsorgan ist eine der Klägerin ohne Weiteres zuzurechnende Vermögensdisposition (vgl. zur Frage der faktischen Einflussnahme auf die Kapitalgesellschaft BFH-Urteile jeweils vom 14. Oktober 1992 I R 14/92 und I R 17/92, BStBl. II 1993, 351 und 352), Schließlich ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die Rechtsprechung des für Personengesellschaften zuständigen 4. Senates des Bundesfinanzhofs, dass unberechtigte Entnahmen eines ungetreuen Gesellschafters zu Betriebsausgaben führen, die mangels gesellschaftlicher Veranlassung der Veruntreuung oder Unterschlagung nicht durch Sonderbetriebseinnahmen dieses Gesellschafters ausgeglichen werden (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2000 IV R 16/2000, BStBl. 2001, 238, Ziffer 3 Buchst. c der Entscheidungsgründe), auf Kapitalgesellschaften dergestalt übertragen werden kann, dass die durch die Veruntreuung entstehende Betriebsausgabe das Einkommen mindert und eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliegt (dagegen BStBl. II 1993, 351 und 352; dafür Groh, DB 1995, 844).

  • BFH, 14.10.1992 - I R 17/92

    Steuerrechtliche Behandlung der GmbH-Vorgesellschaft

    Auszug aus FG Sachsen, 15.04.2002 - 5 K 807/01
    Weil der Geschäftsführer und nicht Herr F. selbst die Barauszahlungen vorgenommen hat, ist nicht erheblich, ob letzterer als Treugebergesellschafter eine beherrschende Stellung inne hatte; die Auszahlung durch den Geschäftsführer N. als Gesellschaftsorgan ist eine der Klägerin ohne Weiteres zuzurechnende Vermögensdisposition (vgl. zur Frage der faktischen Einflussnahme auf die Kapitalgesellschaft BFH-Urteile jeweils vom 14. Oktober 1992 I R 14/92 und I R 17/92, BStBl. II 1993, 351 und 352), Schließlich ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die Rechtsprechung des für Personengesellschaften zuständigen 4. Senates des Bundesfinanzhofs, dass unberechtigte Entnahmen eines ungetreuen Gesellschafters zu Betriebsausgaben führen, die mangels gesellschaftlicher Veranlassung der Veruntreuung oder Unterschlagung nicht durch Sonderbetriebseinnahmen dieses Gesellschafters ausgeglichen werden (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2000 IV R 16/2000, BStBl. 2001, 238, Ziffer 3 Buchst. c der Entscheidungsgründe), auf Kapitalgesellschaften dergestalt übertragen werden kann, dass die durch die Veruntreuung entstehende Betriebsausgabe das Einkommen mindert und eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliegt (dagegen BStBl. II 1993, 351 und 352; dafür Groh, DB 1995, 844).
  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 284/83

    Zur Abgrenzung zwischen Kreditgewährung und verdeckter Gewinnausschüttung bei

    Auszug aus FG Sachsen, 15.04.2002 - 5 K 807/01
    Die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses ist im Allgemeinen gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters den Vermögensvorteil einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewähren würde (vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 284/83, BStBl. II 1986, 481, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2000 - IV R 16/00

    Personengesellschaft: Unberechtigte Entnahmen

    Auszug aus FG Sachsen, 15.04.2002 - 5 K 807/01
    Weil der Geschäftsführer und nicht Herr F. selbst die Barauszahlungen vorgenommen hat, ist nicht erheblich, ob letzterer als Treugebergesellschafter eine beherrschende Stellung inne hatte; die Auszahlung durch den Geschäftsführer N. als Gesellschaftsorgan ist eine der Klägerin ohne Weiteres zuzurechnende Vermögensdisposition (vgl. zur Frage der faktischen Einflussnahme auf die Kapitalgesellschaft BFH-Urteile jeweils vom 14. Oktober 1992 I R 14/92 und I R 17/92, BStBl. II 1993, 351 und 352), Schließlich ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die Rechtsprechung des für Personengesellschaften zuständigen 4. Senates des Bundesfinanzhofs, dass unberechtigte Entnahmen eines ungetreuen Gesellschafters zu Betriebsausgaben führen, die mangels gesellschaftlicher Veranlassung der Veruntreuung oder Unterschlagung nicht durch Sonderbetriebseinnahmen dieses Gesellschafters ausgeglichen werden (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2000 IV R 16/2000, BStBl. 2001, 238, Ziffer 3 Buchst. c der Entscheidungsgründe), auf Kapitalgesellschaften dergestalt übertragen werden kann, dass die durch die Veruntreuung entstehende Betriebsausgabe das Einkommen mindert und eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliegt (dagegen BStBl. II 1993, 351 und 352; dafür Groh, DB 1995, 844).
  • BFH, 13.11.1996 - I R 126/95

    Begleichung von Zahlungsansprüchen - Grundsatz ordnungsgemäßer Bilanzierung

    Auszug aus FG Sachsen, 15.04.2002 - 5 K 807/01
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz - KStG - ist eine bei einer Kapitalgesellschaft eintretende Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die sich auf das nach der Steuerbilanz zu ermittelnde Einkommen auswirkt (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1996 I R 126/95, BFH/NV 1997, R 355), in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1992 I R 14/92, BStBl. II 1993, 351, m.w.N.).
  • BFH, 30.06.1997 - V B 131/96

    Anforderungen an Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

    Auszug aus FG Sachsen, 15.04.2002 - 5 K 807/01
    Gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ist der Einspruch gegeben, mit dem sowohl die Aufhebung des Vorbehalts als auch die Steuerfestsetzung als solche angegriffen werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juni 1997 V B 131/96, BFH/NV 1998, 817 m.w.N.).
  • BFH, 01.08.1984 - V R 91/83

    Vorbehalt der Nachprüfung - Wirksamkeit bei Rechtsbehelfsverfahren - Aufhebung

    Auszug aus FG Sachsen, 15.04.2002 - 5 K 807/01
    Sofern der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. August 1984 V R 91/83 (BStBl II 1984, 788 ) gleichwohl im amtlichen Leitsatz, der insoweit in den Entscheidungsgründen keine nähere Erläuterung findet, von einer Erledigung einer auf eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO gerichteten Verpflichtungsklage selbst im Falle der Anfechtung einer während des Klageverfahrens erfolgenden Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts ausgeht (ebenso Sauer in: Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Stand: Jan. 2002, § 164 AO Rz. 94), kann sich der erkennende Einzelrichter dieser Rechtsauffassung nicht anschließen.
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